Neues und wichtiges aus der Arbeitszeugnis-Welt
Nach § 109 Abs. 2 der Gewerbeordnung muss ein Arbeitszeugnis klar und verständlich formuliert sein. Dabei darf es keine Angaben oder Formulierungen enthalten, die dazu dienen, eine andere als die aus der äußeren Form oder dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu erzielen. Aus diesem Grund ist auch die Verwendung von so genannten Geheimcodes in Arbeitszeugnissen verboten. Hier einige Beispiele:
Darüber hinaus gibt es noch weitere tabuisierte Punkte für Arbeitszeugnisse. In der folgenden Liste sehen Sie, was außerdem nicht in ein Arbeitszeugnis gehört:
Des Weiteren ist die Verwendung von Verschlüsselungen unzulässig. Allerdings sollten Sie Ihr Arbeitszeugnis auf jede noch so kleine Abweichung von der üblichen Schreibweise kontrollieren. Sollten Sie eines der folgenden Geheimzeichen finden, wenden Sie sich unverzüglich an Ihren Arbeitgeber und bitten Sie um eine entsprechende Korrektur:
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