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Neues und Wichtiges aus der PSRM-Welt!
Der wichtigste Leitgedanke bei der Erstellung von Arbeitszeugnissen ist die Wahrheitspflicht. Durch diesen Grundsatz wird die informatorische Funktion von Arbeitszeugnissen sichergestellt. Der künftige Arbeitgeber soll einen sachgerechten Gesamteindruck von den Aufgaben des Arbeitnehmers, seiner Bewertung und anderen wichtigen Aspekten des Arbeitsverhältnisses erhalten. Der Zeugnisaussteller muss daher das Zeugnis mit einem Höchstmaß an Objektivität verfassen. Darüber hinaus darf ein Arbeitszeugnis nur Tatsachen, aber keine Behauptungen oder Verdächtigungen zum Inhalt haben.
Allerdings bedeutet die Wahrheitspflicht nicht die Pflicht zur schonungslosen Offenkundigkeit. Dies liegt daran, dass ein Arbeitszeugnis nicht nur eine Informationsfunktion, sondern auch eine werbende Aufgabe übernimmt. Deshalb sollten Arbeitgeber Arbeitszeugnisse mit „angemessenem Wohlwollen“ ausstellen. Auch dies gehört zur Sorgfaltspflicht. Das bedeutet ebenso, sich beim Erstellen des Arbeitszeugnisses auf den ganzheitlichen Eindruck des Arbeitnehmers zu fokussieren und sich nicht auf geringfügige Schwachpunkte oder einmalige Ausfälle zu versteifen.
Den richtigen Mix aus Wahrheit und Wohlwollen zu finden, ist wohl die größte Hürde bei der Erstellung eines Arbeitszeugnisses. Generell gilt jedoch, dass die Wahrheitspflicht Vorrang vor der Wohlwollenspflicht hat. So dürfen gravierende Verstöße, wie Diebstahl oder sexuelle Belästigung, nicht einfach unter den Tisch fallen.
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