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Ein Anspruch auf ein Austrittszeugnis ergibt sich gemäß § 109 der Gewerbeordnung zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages.
Beschäftigte müssen grundsätzlich ihre Arbeitsunterlagen, zu denen auch das Arbeitszeugnis gehört, beim Arbeitgeber persönlich abholen. Diese Pflicht wird als „Abholpflicht“ bezeichnet. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber darüber informiert wird, ob der Arbeitnehmer ein einfaches oder ein qualifiziertes Arbeitszeugnis wünscht. Das Arbeitszeugnis muss dann ohne sogenanntes schuldhaftes Zögern ausgestellt werden, jedoch gibt es dafür keine standardisierte Frist. Sicherlich ist dies der Grund dafür, dass viele Arbeitnehmer häufig sehr lange auf ihr Arbeitszeugnis warten müssen.
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