Ein Anspruch auf ein Arbeitszeugnis existiert nicht nur für Arbeitnehmer mit festem Arbeitsplatz. Auch die nachfolgenden Personengruppen haben die Möglichkeit, sich an ihren Arbeitgeber zu wenden, wenn sie ein Arbeitszeugnis wünschen:
- Nach § 16 des Berufsbildungsgesetzes ist bei Abschluss oder bei Abbruch der Berufsausbildung dem Auszubildenden ohne Aufforderung ein Zeugnis zu erteilen, welches Informationen über Art, Dauer und Ziel der Ausbildung sowie über die erlangten Fertigkeiten und Kenntnisse beinhalten muss. Auf Anforderung kann der Auszubildende zusätzlich ein Ausbildungszeugnis erhalten, in dem auch eine Leistungs- und Verhaltensbeurteilung enthalten sind.
- Darüber hinaus können auch Dienstleister, wie zum Beispiel Freelancer, bei der Auflösung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ein einfaches oder qualifiziertes Arbeitszeugnis nach § 630 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beanspruchen. Bei Beschäftigten von Zeitarbeitsunternehmen ist der Betrieb als Arbeitgeber zur Erstellung des Arbeitszeugnisses verantwortlich.
- Studierende an dualen Hochschulen und Studierende, die in Zusammenarbeit mit einem Betrieb ein berufspraktisches Studiensemester absolvieren oder ihre Abschlussarbeit schreiben, sind hingegen nach streitiger Rechtsauffassung keine Arbeitnehmer, keine arbeitnehmerähnlichen Personen nach § 12 Tarifvertragsgesetz und auch keine Auszubildenden nach dem Berufsbildungsgesetz. Im Ergebnis führt dies zu keiner rechtlich zufriedenstellenden Ausgangslage, da sie keinen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis haben. Insbesondere Praktikumszeugnisse sind für Berufsstarter im Bewerbungsprozess von großer Bedeutung. Aus diesem Grund stellen die meisten Betriebe ihren Praktikantinnen und Praktikanten auch ein Zeugnis aus, obwohl sie nicht gesetzlich dazu verpflichtet sind.