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Neues und Wichtiges aus der Arbeitszeugnis Welt!
Das Recht auf die Zeugnisausstellung verjährt grundsätzlich nach drei Jahren (§ 195 BGB). Dabei beginnt die Frist nach § 199 BGB mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Falls dieser Anspruch jedoch nicht innerhalb einer angemessenen Frist geltend gemacht wird und der Arbeitgeber mit der Anforderung des Arbeitszeugnisses nicht mehr rechnen kann, so entfällt der Anspruch auf das Arbeitszeugnis.
Ein solcher Fall kann bereits nach wenigen Monaten eintreten. Gleichermaßen kann der Arbeitgeber nicht mehr dazu verpflichtet sein, ein Arbeitszeugnis auszustellen, wenn er dieses nicht mehr wahrheitsgemäß verfassen kann, da beispielsweise alle Unterlagen durch einen Brand oder Wasserschaden zunichte gemacht wurden.
Wenn der Arbeitgeber gegen seine Zeugnispflicht verstößt, besteht für den Arbeitnehmer ein Anspruch auf Schadensersatz, soweit das Fehlen des Arbeitszeugnisses nachgewiesen werden kann. Verletzt der Arbeitgeber seine Pflicht zur Erteilung von Arbeitszeugnissen, besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Schadensersatz, sofern das Fehlen des Arbeitszeugnisses die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz oder die Aufnahme des Arbeitsverhältnisses nachweislich erschwert. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer muss jedoch einen Nachweis erbringen, dass dies zu einem finanziellen Schaden geführt hat.
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